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Sozialversicherungsbeiträge

[Januar 2024]

Für detaillierte Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte!

[Stand Jänner 2024]

Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen (GSVG)


2024 2023 2022 2021
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 18,50% 18,50% 18,50% 18,50%
Unfallversicherung (pro Jahr) 136,20 € 131,64 € 127,68 € 125,04 €

 

Mindestbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage KV 518,44 € 6.221,28 €
Beitragsgrundlage PV 518,44 € 6.221,28 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 35,25 € 423,00 €
Pensionsversicherung 18,50% 95,91 € 1.150,92 €
Gesamtbeiträge mindest 131,16 € 1.573,92 €

 

Höchstbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage 7.070,00 € 84.840,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 480,76 € 5.769,12 €
Pensionsversicherung 18,50% 1.307,95 € 15.695,40 €
Gesamtbeiträge höchst 1.788,71 € 21.464,52 €

 

Sozialversicherung der freiberuflich selbständigen Erwerbstätigen (FSVG)


2024 2023 2022 2021
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 20,00% 20,00% 20,00% 20,00%
Unfallversicherung (pro Jahr) 136,20 € 131,64 € 127,68 € 125,04 €

 

Mindestbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage KV 518,44 € 6.221,28 €
Beitragsgrundlage PV 518,44 € 6.221,28 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 34,06 € 423,00 €
Pensionsversicherung 20,00% 103,69 € 1.244,26 €
Gesamtbeiträge mindest 138,94 € 1.667,26 €

 

Höchstbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage 7.070,00 € 84.840,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 480,76 € 5.769,12 €
Pensionsversicherung 20,00% 1.414,00 € 16.968,00 €
Gesamtbeiträge höchst 1.894,76 € 22.737,12 €

 

Krankenversicherung: Die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 518,44 gilt auch als fixe Beitragsgrundlage (keine Nachbemessung) für Kammermitglieder in der KV in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung.
Die Beiträge sind jeweils quartalsweise zu bezahlen. Das erste Quartal ist per Ende Februar fällig.


Dienstnehmer

Geringfügigkeitsgrenze bzw. Höchstbeitragsgrundlage:

  2024 2023 2022 2021
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 518,44 € 500,91 € 485,85 € 475,86 €
eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze für DG: 777,66 € 751,37 € 728,78 € 713,79 €
         
Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 6.060,00 € 5.850,00 € 5.670,00 € 5.550,00 €
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich: 12.120,00 € 11.700,00 € 11.340,00 € 11.100,00 €
Höchstbeitragsgrundlage jährlich: 84.840,00 € 81.900,00 € 79.380,00 € 77.700,00 €

Angestelle ASVG

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 21,03% 21,13% 21,23%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,53% 20,63% 20,73%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,12% 18,12% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,12% 17,12% 17,12%

Arbeiter ASVG

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 21,03% 21,13% 21,23%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,53% 20,63% 20,73%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,12% 18,12% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,12% 17,12% 17,12%

Freier Dienstnehmer ASVG

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil: 20,48% 20,53% 20,63% 20,73%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil: 17,57% 17,62% 17,62% 17,62%

Angestellte, Arbeiter, freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil: 1,10% 1,10% 1,20% 1,20%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
Dienstgeberabgabe*: 19,40% 16,40% 16,40% 16,40%
Dienstnehmeranteil: 0% 0% 0% 0%
freiwillige Selbstversicherung (KV,PV) p.m.: 73,20 € 70,72 € 68,59 € 67,18 €

 

* bei Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze

Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung geplant

[August 2023]

Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitert als auch maßgeblich vereinfacht werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden

Angedacht ist, dass künftig die Spendenabsetzbarkeit pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 34 BAO anknüpft und damit insbesondere folgende Bereiche auch von der Spendenbegünstigung umfasst sein sollen. Im Bildungsbereich soll durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden speziell im Bereich der Elementarpädagogik und Schuldbildung wie auch z.B. in der Erwachsenenbildung einem von der Praxis schon länger geforderten Anliegen nachgekommen werden. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen demnach ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.

Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden bisher keine Spendenbegünstigung. Zukünftig soll auch Sport als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden - die Datenübermittlung soll allenfalls auch zentralisiert über die Dach- und Fachverbände möglich sein.

Bei Kunst und Kultur war die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger bislang an Bedingungen gekoppelt wie etwa die Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig entfallen.

Mit der allgemeinen Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 34 BAO sollen weitere begünstigte Zwecke wie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz zukünftig unter die Spendenbegünstigung fallen.

Trotz der angedachten erfreulichen Begünstigungen darf nicht vergessen werden, dass nur der Allgemeinheit dienende Organisationen spendenbegünstigt sein sollen, wobei auch die Zielsetzung der Organisation mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmen muss. Schließlich ist auch auf die Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszweckes besonderes Augenmerk zu legen.

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Für die Aufnahme in die Spendenliste war bisher grundsätzlich eine dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet Voraussetzung gewesen - künftig soll eine einjährige Tätigkeit ausreichen. Außerdem ist statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (Pflicht zur Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses) ein vereinfachtes Meldeverfahren über einen Steuerberater angedacht, wodurch insbesondere für kleine Vereine eine finanzielle Entlastung bewirkt werden soll. Überdies soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch über Meldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Vereinfachungen sind auch bezüglich der Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften angedacht, wobei es auch zu einer Vereinheitlichung kommen soll.

Damit der Missbrauchsschutz im Zusammenhang mit Spendenbegünstigungen verbessert wird, sind rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen für missbräuchliche Praktiken vorgesehen - konkret bei unrichtigen Spendendaten und Spendenbestätigungen.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die bislang mit einer jährlichen "Sunset Clause" (darunter versteht man die Befristung von Rechtsvorschriften mit dem Ziel, staatliche Regulierung zu verbessern) ausgestaltete Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, welche spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zu Dauerrecht werden. Überdies soll die 500.000 € Höchstbetragsgrenze angehoben werden und eine Vortragsmöglichkeit geschaffen werden (und überdies die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden), damit die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen attraktiver wird.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Die bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und -mitglieder sollen als großes und kleines "Freiwilligenpauschale" im EStG verankert werden.

Eine Modernisierung ist auch insoweit vorgesehen, dass unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein sollen. In Zukunft sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.

Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein.

Vorgesehen ist auch, dass die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher 40.000 € auf 100.000 € erhöht wird.

Neben technischen Vereinfachungen in Bezug auch Dachverbände und Holdings ist schließlich auch geplant, dass es im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen soll, falls die Mittel nichtbegünstigten Zwecken zugeführt wurden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © Adobe Stock - magele-picture

Abgabenänderungsgesetz 2023 - Begutachtungsentwurf veröffentlicht

[Mai 2023]

Ende April 2023 ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Status des Begutachtungsentwurfs veröffentlicht worden. Ausgewählte Aspekte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

Bild: © Adobe Stock - Robert Kneschke

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht

[Februar 2023]

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden (nunmehr) jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze - sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant - sind für das gesamte Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (Beträge pro Monat):

0-5 Jahre:

320,00 €

6-9 Jahre:

410,00 €

10-14 Jahre:

500,00 €

15-19 Jahre:

630,00 €

20 Jahre oder älter:

720,00 €

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (Inflationsanpassung erstmals ab 2023, um der kalten Progression entgegenzuwirken!) von 31,00 € (1. Kind)/47,00 € (2. Kind)/62,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

Bild: © Adobe Stock - pusteflower9024

Kurz-Info: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gewährt 100 € Impfbonus

[April 2022]

Neben der medial brisant diskutierten Corona-Impfung gibt es noch eine Vielzahl von bewährten Schutzimpfungen, deren Inanspruchnahme sich gesundheitlich regelmäßig lohnt. Zu finanziellen Vorteilen für Geimpfte soll nun die Aktion "Geimpft gesünder" der SVS beitragen. Alle Selbständigen (zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS erfüllt sein) können bis zum 31.12.2022 für sich selbst und für jeden mitversicherten Angehörigen einen Antrag auf den einmaligen Bonus in Höhe von jeweils 100 € stellen.

Wichtige Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Impfungen mittels Impfpasses oder Impfzertifikats nachgewiesen werden können (i.Z.m. COVID-19 reicht alternativ auch ein Genesungsnachweis), wobei zwischen drei Altersgruppen (Kinder bis 15, Personen zwischen 15 und 60 sowie Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) unterschieden wird. Nähere Informationen zu den konkret geforderten Impfnachweisen finden sich unter svs.at/geimpftgesuender. Der SVS-Impfbonus ist übrigens weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig.

Bild: © Adobe Stock - Thomas

Kosten für noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

[März 2022]

Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist Folge des Leistungsfähigkeits- bzw. subjektiven Nettoprinzips. Demnach müssen einem Steuerpflichtigen jene Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, welche er für seine eigene oder für die Existenz seiner Familie aufwenden muss und welche demnach nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit Krankheitskosten ist etwa das Merkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn aus tatsächlichen (Krankheits)Gründen eine ärztliche Behandlung notwendig ist und sich somit der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Anders ausgedrückt, ergibt sich die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Dies bedeutet, dass krankheitsbedingte Maßnahmen wie Arzt- und Krankenhaushonorare ärztlich verordnete Medikamente, Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren usw. regelmäßig zwangsläufig sind, soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist dabei auch das Recht auf freie Arztwahl im Rahmen der Krankenbehandlung zu beachten und es können auch höhere Aufwendungen als jene von der Sozialversicherung finanzierte als zwangsläufig zu beurteilen sein, sofern triftige medizinische Gründe vorliegen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2020/15/00010 vom 15.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für die Operation eines Prostatakarzinoms mittels der "NanoKnife-Methode" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Diese Behandlungsmethode wurde mitunter aufgrund der Hoffnung auf geringere Nebenwirkungen ausgewählt. Nach Ansicht des Finanzamts konnte die medizinische Notwendigkeit dieser Operation nicht nachgewiesen werden, weshalb es an der Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung fehlte. Begründet wurde dies damit, dass das oben angesprochene Operationsverfahren noch in der Erprobungsphase stünde und noch nicht ausgereift sei. Das BFG verneinte ebenso die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung und sah kein Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Inanspruchnahme dieser (damals) in Österreich noch nicht zugelassenen Heilbehandlung. Die fehlende medizinische Notwendigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Kostenübernahme bzw. -beteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass einer in einem öffentlichen Krankenhaus (konkret in Deutschland) von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden kann, weil sich die Operationsmethode (in Österreich) erst im Erprobungsstadium befindet. Überdies spricht der vom BFG ins Treffen geführte Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, nicht gegen die Zwangsläufigkeit. Außerdem können auch die Aussichten auf geringere Nebenwirkungen triftige Gründe für eine bestimmte Behandlungsmethode darstellen. Im Endeffekt konnten die Kosten für die Operation daher als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend ist allerdings keine außergewöhnliche Belastung möglich, wenn dargelegt werden kann, dass die gewählte, alternative Operationsmethode (Heilbehandlung) weniger erfolgsversprechende Ergebnisse liefert als bisher übliche Operationsmethoden.

Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Kurz-Info: Corona-Bonus für Gesundheits- und Pflegepersonal ist abgabenfrei

[August 2021]

Das Gesundheits- und Pflegepersonal ist und war insbesondere von der COVID-19-Krise außergewöhnlich stark betroffen. Der außerordentliche Einsatz soll nunmehr auch steuerlich belohnt werden. So wird eine Bonuszahlung, welche von den Ländern und Gemeinden an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich erfolgt, bis zu einer Höhe von 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt. Als begünstigte Bonusempfänger (für diese außerordentliche Zuwendung) qualifizieren sich grundsätzlich Personen, die im unmittelbaren Kontakt mit Corona-Patienten stehen. Als Auszahlungszeitraum für den Corona-Bonus ist Anfang Juni bis 31. Dezember 2021 vorgesehen.

In der KI 07/21 haben wir von steuerlichen Regelungen bzgl. gedeckelter Aufwandsentschädigungen für Mitarbeiter bei Test- und Impfstraßen berichtet. Für Personal in COVID-19-Teststraßen wird diese Begünstigung bis 30. September 2021 verlängert.

Bild: © Adobe Stock - HNFOTO

Kosten für eine privatärztliche Operation als außergewöhnliche Belastung

[Juni 2021]

Für die steuerliche Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7104192/2020 vom 1. April 2021) mit der Frage zu beschäftigten, ob die Kosten für die Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Die Hintergründe für den Entschluss, die Schulteroperation in einem Privatspital durchführen zu lassen, waren finanzieller Natur - so fürchtete die Steuerpflichtige vor allem eine sogenannte "Aussteuerung" durch die Gebietskrankenkasse und den Verlust des Arbeitsplatzes, da sie sich bereits 7 Monate in Krankenstand befunden hatte. Die Aussteuerung hätte dazu geführt, dass sie weder Zahlungen der Gebietskrankenkasse noch Zahlungen des Arbeitgebers (mangels Arbeitsfähigkeit) erhalten würde. Während das BFG diese Angst als nicht nachvollziehbar erachtete, da das Krankengeld sogar für eine weitere Wartezeit auf die Operation von 3 bis 6 Monaten gereicht hätte, ist die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes objektiv nachvollziehbar, sofern der monatelange Krankenstand fortgeführt worden wäre. Dem BFG folgend hätte nämlich der Dienstgeber nach 1 Jahr Krankenstand das Dienstverhältnis lösen können. Die Inanspruchnahme der Operation auf eigene Kosten war demnach zwingend notwendig, da der Verlust des Arbeitsplatzes eine unbedingt zu vermeidende Situation darstellt. Da die Patientin vor der Operation in der Privatklinik bereits einen Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus absolviert hatte, kann auch nicht das "Bedürfnis" nach dem Genuss eines Hotelkomforts in einer Privatklinik (im Gegensatz zu einem öffentlichen Spital) als Motiv ins Spiel gebracht werden.

Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist hier vor allem der Aspekt der Zwangsläufigkeit strittig. Die ebenso relevante "wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird grundsätzlich durch einen Selbstbehalt abgedeckt, wobei im konkreten Fall aufgrund des Zusammenhangs der Operation mit einer bestehenden Behinderung kein Selbstbehalt anzusetzen ist. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Steuerpflichtige konnte sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes, sofern die Operation nicht rasch in einem Privatspital durchgeführt wird) nicht entziehen - demnach sind die damit verbundenen Kosten zwangsläufig. Die Kosten für die privatärztliche Operation können folglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock - Monkey Business

COVID-19-News zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie

[Mai 2021]

Die Dynamik der Maßnahmen zur Abschwächung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erleichtert es nicht gerade, einen Überblick über Fristen, Veränderungen und Voraussetzungen diverser Erleichterungen zu behalten. Abhilfe schaffen Frequently-Asked-Questions (FAQ), welche laufend aktualisiert werden. Nachfolgend werden Neuerungen bei den FAQ zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie überblicksmäßig dargestellt.

Bild: © Adobe Stock - Wanvisa

ÖGK zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

[Mai 2021]

Die Österreichische Gesundheitskasse ist den Unternehmen durch die COVID-19-Krise hindurch zur Seite gestanden und hat beispielsweise durch die Stundung von (Sozialversicherungs)Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Liquidität beigetragen. Im Lichte eines sich abzeichnenden Überstehens der Pandemie sollen die Unternehmen nun damit beginnen, die coronabedingten Beitragsrückstände abzubauen.

Einer unlängst veröffentlichten Information der ÖGK folgend ist in einem ersten Schritt (gesetzlich durch das "2-Phasen-Modell") vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis Ende Juni 2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Dementsprechend müssen die laufenden Beiträge jeweils bis zum 15. des Folgemonats entrichtet werden. Um den Überblick über Beitragsrückstände bewahren zu können, erhalten die betroffenen Betriebe zeitnah entsprechende Zahlungsinformationen. Tagesaktuelle Kontoinformationen sind überdies jederzeit über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufbar.

Falls trotz aller Bemühungen die Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021 nicht gänzlich beglichen werden können, besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit eines Ratenansuchens. Ein entsprechender elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von Stundungs- bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Werden diese Beiträge nicht bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Bild: © Adobe Stock - tadamichi